Allgemeine Geschäftsbedingungen

Houtwarenfabriek Siemerink B.V.
Handelsstraat 16
7482 GW Haaksbergen

am 13. Juli 2010 bei der Handelskammer Oost Nederland unter der Nummer 06050534 hinterlegt.

Erwägungsgründe

Die Houtwarenfabriek Siemerink B.V. führt ein Unternehmen, dessen hauptsächliche Geschäftstätigkeit das Betreiben eines Holzverarbeitungs- und Rahmenfertigungsbetriebs ist (für die vollständige Betriebsbeschreibung wird auf die bei der Handelskammer Oost Nederland eingetragenen Daten verwiesen).

Artikel 1. Geltungsbereich dieser Bedingungen

Diese Bedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Siemerink und dem Käufer, darin eingeschlossen alle Angebote von und Vereinbarungen zwischen Siemerink und dem Käufer, sofern nicht von beiden Parteien ausdrücklich von diesen Bedingungen abgewichen wird.

Artikel 2. Angebote und Verträge

Die von Siemerink gemachten Angebote sind unverbindlich. Siemerink ist berechtigt, ihre Angebote zu widerrufen, auch wenn darin eine Annahmefrist angegeben wurde. Ohne eine derartige Frist gilt ein Angebot in jedem Fall als verfallen, wenn es nicht innerhalb eines Monats durch den Käufer angenommen wurde. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die in einem Angebot angegebenen Preise zuzüglich MwSt.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart und vertraglich festgelegt, gelten alle Verträge zwischen Siemerink und dem Käufer als eigenständige Kaufverträge.

Artikel 3. Lieferung

1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung frei verzollt, „Delivery Duty Paid“ gemäß Incoterms. Wird als Lieferbedingung einer der „Incoterms“ vereinbart, sind die zum Vertragsabschluss gültigen Incoterms anwendbar.
2. Der Käufer ist zur Abnahme der gekauften Sachen zu dem Zeitpunkt verpflichtet, an dem sie bei ihm abgegeben oder ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden.
Verweigert der Käufer die Annahme oder stellt er für die Lieferung erforderliche Informationen oder Anweisungen nicht ordnungsgemäß bereit, werden die Sachen auf Gefahr des Käufers gelagert. Der Käufer trägt in diesem Fall alle zusätzlichen Kosten, darin in jedem Fall eingeschlossen die Lagerungskosten.

Artikel 4. Lieferzeit

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt eine vereinbarte Lieferzeit nicht einen endgültigen Termin dar. Bei später Lieferung hat der Käufer Siemerink schriftlich in Verzug zu setzen. Im Fall einer späten Lieferung durch Siemerink ist der Käufer nicht zu Schadenersatz berechtigt.

Artikel 5. Teillieferungen

Siemerink ist berechtigt, bei verkauften Sachen Teillieferungen vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn einer Teillieferung kein eigenständiger Wert zukommt.
Erfolgt die Lieferung der Sachen als Teillieferung, ist Siemerink zur separaten Inrechnungstellung jedes Teils berechtigt.

Artikel 6. Toleranzen bei den Abmessungen

Siemerink ist zur Lieferung von Sachen befugt, die hinsichtlich ihrer Abmessung von den im Kaufvertrag beschriebenen Sachen abweichen, sofern diese Abweichung nicht größer ist als 2 Millimeter in der Länge, 1 Millimeter in der Breite und 0,5 Millimeter in der Stärke der vereinbarten Abmessungen. Diese Abweichungen gelten als nicht wesentlich und berechtigen den Käufer nicht zur Kündigung des Kaufvertrages.

Artikel 7. Aussetzung beziehungsweise Kündigung des Vertrages

1. Siemerink ist in nachfolgend aufgeführten Fällen befugt, die Erfüllung des Vertrages unmittelbar auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen:

• wenn Siemerink nach Abschluss des Vertrages Kenntnis über Umstände erlangt, die einen berechtigten Grund zu der Befürchtung darstellen, dass der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird;
• wenn Siemerink den Käufer um die Stellung einer Sicherheit für die Erfüllung gebeten hat und diese Sicherheit nicht erfolgt oder unzureichend ist.
In den aufgeführten Fällen sind die Forderungen von Siemerink gegenüber dem Käufer unmittelbar einklagbar und wird das Recht von Siemerink auf Schadenersatz nicht berührt.
2. Siemerink ist zur Kündigung des Vertrages befugt, wenn sich bezüglich von Siemerink für die Erfüllung des Vertrages herangezogenen oder üblicherweise herangezogenen Personen und/oder verwendetem Material Umstände ergeben, aufgrund derer die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist oder in einem Maße erschwert wird und/oder unverhältnismäßig ist, dass eine Erfüllung des Vertrages nach Treu und Glauben nicht mehr verlangt werden kann.

Artikel 8. Gewährleistung

1. Siemerink gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Sachen für den Zeitraum von 1 Jahr nach Lieferung frei von Entwurfs-, Material- und Produktionsfehlern sind.
2. Weist die Sache einen Entwurfs-, Material- oder Produktionsfehler auf, hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung. Siemerink kann die Sache nach ihrem Ermessen umtauschen, wenn Einwände gegen eine Nachbesserung vorliegen. Der Käufer hat nur dann ein Recht auf Umtausch, wenn eine Nachbesserung der Sache nicht möglich ist.
3. Die Gewährleistung gilt nicht, wenn der Schaden infolge unsachgemäßen Umgangs entstanden ist. Unsachgemäßer Umgang liegt in jedem Fall vor, wenn Waren nicht trocken und gekühlt aufbewahrt werden.
4. Da es sich bei Holz um ein Naturprodukt handelt, haftet Siemerink nicht für das Auftreten und/oder Vorhandensein von kleinen Rissen, kleinen Ritzen, kleinen Spalten, Harzeinschlüssen, Astlöchern, geringfügigen Farbunterschieden und/oder untereinander abweichender Maserung.

Artikel 9. Eigentumsvorbehalt

1. Die von Siemerink gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller im Folgenden aufgeführten Verpflichtungen aus allen mit Siemerink geschlossenen Kaufverträgen Eigentum von Siemerink:
– die Gegenleistung(en) bezüglich der gelieferten oder zu liefernden Sache(n) selbst,
– die Gegenleistung(en) bezüglich der gemäß des Kaufvertrages/der Kaufverträge durch Siemerink erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen,
– eventuelle Forderungen aufgrund der Nichterfüllung eines Kaufvertrages/von Kaufverträgen durch den Käufer.
2. An gelieferten Sachen, an denen durch Bezahlung das Eigentum auf den Käufer übergegangen ist und die sich noch im Besitz des Käufers befinden, behält sich Siemerink hiermit nunc pro tunc die Pfandrechte im Sinne von Artikel 3:237 BW (Burgerlijk Wetboek, niederl. Bürgerliches Gesetzbuch) als Sicherheit für alle anderen Forderungen von Siemerink an den Käufer vor. Dieses Befugnis gilt ebenfalls für von Siemerink gelieferte Sachen, die vom Käufer be- oder verarbeitet wurden.

3. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen nicht oder besteht die ausreichend begründete Befürchtung, dass er dies nicht tun wird, ist Siemerink berechtigt, die gelieferten Sachen beim Käufer oder bei Dritten, die die Sache für den Käufer aufbewahren, abzuholen oder abholen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet, bei Strafe eines Bußgeldes in Höhe von 10% des von ihm geschuldeten Betrages pro Tag alle dazu notwendige Mitarbeit zu leisten.

Artikel 10. Mängel; Reklamationsfristen

1. Der Käufer hat die gekauften Sachen bei Lieferung – oder schnellstmöglich danach – zu prüfen (überprüfen zu lassen). Dabei hat die Gegenpartei zu prüfen, ob die gelieferte Sachen dem Vertrag entspricht, nämlich:
– ob die richtigen Sachen geliefert wurden;
– ob die gelieferten Sachen hinsichtlich Quantität (z.B. in Anzahl oder Menge) mit dem Vereinbarten übereinstimmen;
– ob die gelieferten Sachen den vereinbarten Qualitätsmaßvorgaben oder – falls dies nicht zutrifft – den Vorgaben entsprechen, die für einen normalen Gebrauch und/oder für Handelszwecke angelegt werden können.
2. Werden sichtbare Mängel festgestellt, hat der Käufer diese Siemerink innerhalb von Tagen nach Lieferung
8 vollständig und deutlich beschrieben schriftlich mitzuteilen.
3. Nicht sichtbare Mängel hat der Käufer Siemerink innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb 1 Jahres, vollständig und deutlich beschrieben schriftlich mitzuteilen.
4. Sachen können vom Käufer nur zurückgegeben werden, wenn Siemerink dem schriftlich zugestimmt hat.
5. Nach Ablauf der in diesem Artikel genannten Fristen gelten die gelieferten Sachen als vom Käufer angenommen und werden Reklamationen nicht mehr angenommen.

Artikel 11. Verpackung

1. Siemerink kann bei der Lieferung der vom Käufer gekauften Sachen Leihverpackungen wie Metallkörbe, Rollcontainer, etc. verwenden.
2. Der Käufer ist zur Rückgabe der Leihverpackung leer und in demselben Zustand wie bei Lieferung innerhalb von 14 Tagen auf eigene Kosten verpflichtet. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen in Bezug auf die Verpackung nicht, hat er alle daraus entstehenden Kosten zu tragen. Diese Kosten umfassen u.a. die aufgrund der verspäteten Rücksendung anfallenden Kosten sowie Kosten für Ersatz, Reparatur oder Reinigung.

3. Sendet der Käufer Leihverpackungen nach einer Mahnung nicht innerhalb der darin genannten Frist zurück, ist Siemerink berechtigt, auf Wiederbeschaffung überzugehen und die dafür anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen, sofern Siemerink diese Schritte in seiner Mahnung angekündigt hat.

Artikel 12. Preiserhöhung

Vereinbart Siemerink mit dem Käufer einen bestimmten Preis, ist Siemerink dennoch zur Erhöhung des Preises berechtigt: Siemerink kann den bei Lieferung geltenden Preis entsprechend ihrer zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung stellen.
Bei jeder Preiserhöhung hat der Käufer das Recht auf Kündigung des Vertrages.

Artikel 13. Zahlung

1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
Nach dieser Frist befindet sich der Käufer bei Ermangelung vollständiger Bezahlung in Verzug; ab dem Zeitpunkt des in Verzug Tretens werden vom Käufer zu zahlende Zinsen in Höhe von 1% des geschuldeten Vertrages pro Monat fällig.

2. Im Fall von Geschäftsaufgabe, Insolvenz oder Zahlungsvergleich des Käufers oder wenn die gesetzliche Schuldensanierungsregelung in Bezug auf den Käufer für anwendbar erklärt wird, werden die Verpflichtungen des Käufers unmittelbar einklagbar.

3. Durch die Gegenpartei geleistete Zahlungen dienen immer erstrangig zur Tilgung aller fälligen Zinsen und Kosten und zweitrangig zur Tilgung einklagbarer Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass sich die Tilgung auf eine spätere Rechnung bezieht.

Artikel 14. Inkassokosten

1. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig, hat er zuzüglich zu dem vereinbarten Preis und den vereinbarten Kosten alle für die Erlangung außergerichtlicher Erfüllung anfallenden Kosten zu tragen, darin eingeschlossen auch Kosten für das Erstellen und Versenden von Mahnungen, das Erstellen eines Vergleichsantrags und das Einholen von Informationen.

2. Der Käufer hat Siemerink die Siemerink entstandenen Gerichtskosten in allen Instanzen zu erstatten, sofern diese nicht unzumutbar hoch sind.

Dies gilt nur, wenn Siemerink und der Käufer ein Gerichtsverfahren in Bezug auf einen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegenden Vertrag führen und ein Urteil rechtskräftig wird, gemäß dem der Käufer vollständig oder überwiegend unterliegt.

Artikel 15. Haftung

1. Für Mängel an gelieferten Sachen gilt die Gewährleistung gemäß Artikel 8 (Gewährleistung) dieser Bedingungen.
2. Die Haftung von Siemerink, sofern diese von ihrer Haftpflichtversicherung gedeckt wird, ist auf den durch den Versicherer geleisteten Betrag begrenzt. Zahlt der Versicherer in einem bestimmten Fall nicht oder wird der Schaden nicht von der Versicherung gedeckt, ist die Haftung von Siemerink in Bezug auf zusätzliche Dienstleistungen auf das Doppelte des Rechnungsbetrages und in sonstigen Fällen auf den fünffachen Rechnungsbetrag begrenzt. Folgeschäden werden nicht ersetzt.

3. Siemerink haftet nicht für Mängel an gelieferten Sachen, wenn unsachgemäßer Umgang vorliegt (siehe Artikel 8.3).
4. Die in diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Siemerink oder ihre leitenden Angestellten oder Untergebenen zurückzuführen ist.

Artikel 16. Informationspflicht des Käufers und Schadloshaltung

Der Käufer ist verpflichtet, seine Abnehmer, ob Verbraucher oder andere, über die Haftungsausschlussklauseln bezüglich der Gewährleistung (Artikel 8, Absatz 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) und bezüglich der Haftung (Artikel 15, Absatz 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu informieren. Der Käufer hält Siemerink schadlos gegen aus Unwissenheit Dritter, ob Verbraucher oder andere, entstehende Schadenersatzforderungen, einschließlich unsachgemäßem Umgang wie in vorstehend genannten Haftungsausschlussklauseln beschrieben.

Artikel 17. Höhere Gewalt

1. Höhere Gewalt bezeichnet zusätzlich zu der diesbezüglichen gesetzlichen und in der Rechtsprechung angewendeten Begriffsbestimmung Umstände, die die Erfüllung der Verpflichtung verhindern und die nicht Siemerink zuzurechnen sind.
Darin sind eingeschlossen (sofern und soweit diese Umstände die Erfüllung unmöglich machen oder in unzumutbarer Weise erschweren): Streiks in anderen Betrieben als denen von Siemerink, wilde Streiks oder politische Streiks im Betrieb von Siemerink; ein allgemeiner Mangel an benötigten Rohstoffen und anderen für die vereinbarte Leistung benötigten Sachen oder Dienstleistungen; nicht vorhersehbare Stagnation bei Zulieferern oder anderen Dritten, von denen Siemerink abhängig ist, sowie allgemeine Transportschwierigkeiten.

2. Siemerink hat auch das Recht zur Berufung auf Höhere Gewalt, wenn die Höhere Gewalt erst eintritt, nachdem Siemerink ihrer Verpflichtung hätte nachkommen müssen.
3. Während der Höheren Gewalt werden die Liefer- und anderen Verpflichtungen von Siemerink ausgesetzt. Dauert der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch Siemerink nicht möglich ist, länger als 90 Tage an, sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrages berechtigt, ohne dass in diesem Fall eine Schadenersatzverpflichtung besteht.
4. Hat Siemerink bei Eintritt des Falles Höherer Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt, oder kann sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten bzw. den lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen. Artikel 5 findet auch in dieser Situation Anwendung.

Artikel 18. Beilegung von Streitfällen

Das Gericht Almelo ist ausschließlich befugt, von allen zwischen Siemerink und dem Käufer entstehenden Streitfällen in Kenntnis gesetzt zu werden.

Siemerink bleibt jedoch befugt, den Käufer vor den gemäß Gesetz oder anwendbarem internationalen Vertrag zuständigen Richter vorladen zu lassen.

Artikel 19. Geltendes Recht

Jeder Vertrag zwischen Siemerink und dem Käufer unterliegt niederländischem Recht.

Artikel 20. Änderung der Bedingungen

Siemerink ist befugt, Änderungen an diesen Bedingungen vorzunehmen. Diese Änderungen werden zu dem angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Siemerink sendet dem Käufer die geänderten Bedingungen rechtzeitig zu. Wurde kein Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt, werden für den Käufer geltende Änderungen nach ihrer Mitteilung an ihn wirksam.

Artikel 21. Übersetzungen

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Übersetzungen verbreitet werden. Jedoch bleibt der niederländische Wortlaut rechtsverbindlich.